ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für sämtliche Verträge über Leistungen der Orion Labs (nachfolgend Orion Labs oder Auftragnehmer) im Bereich der Entwicklung von SaaS- und Individualsoftware, des Webdesigns, der Konzeption und Anbindung von Schnittstellen (APIs) sowie der laufenden Betreuung und Wartung.
Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG erbringt Orion Labs keine Leistungen; ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist nicht Gegenstand dieser AGB.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Orion Labs ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Abweichungen von diesen AGB gelten nur, soweit Orion Labs ihnen ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat.
Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote von Orion Labs sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot bleibt, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, für die Dauer von 14 Tagen ab Angebotsdatum bindend.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Kunden in Schriftform oder durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung von Orion Labs zustande. Für den Inhalt und den Umfang des Vertrages ist die Auftragsbestätigung, im Übrigen das angenommene Angebot maßgeblich.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Leistungsumfang
Der Umfang der von Orion Labs zu erbringenden Leistungen ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung. Angaben in Werbematerialien, allgemeine Leistungsbeschreibungen oder mündliche Äußerungen begründen keine über die Leistungsbeschreibung hinausgehenden Verpflichtungen.
Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden (Change Requests), die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert in Schriftform zu vereinbaren und werden gesondert nach dem vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, nach dem üblichen Vergütungssatz von Orion Labs vergütet. Verschieben sich hierdurch vereinbarte Termine, gilt § 6 entsprechend.
Orion Labs ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages Unterauftragnehmer und Dritte einzusetzen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Kunden verbleibt bei Orion Labs.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt Orion Labs alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Texte, Bild- und Mediendaten, Zugänge, Zugangsdaten und technischen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.
Der Kunde benennt eine ansprechbare, entscheidungsbefugte Kontaktperson und erteilt angefordertes Feedback sowie Freigaben innerhalb angemessener, im Projektverlauf vereinbarter Fristen. Unterbleiben rechtzeitige Mitwirkungshandlungen, Rückmeldungen oder Freigaben, so verlängern sich hiervon abhängige Termine und Fristen angemessen; hierdurch bedingte Mehraufwände und Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von Orion Labs und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Der Kunde stellt sicher, dass er an allen beigestellten Inhalten (insbesondere Texten, Bildern, Grafiken, Logos, Schriften, Daten und sonstigen Materialien) über die erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verfügt und deren Verwendung durch Orion Labs keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt Orion Labs insoweit von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Kunde hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten.
Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich und erstellt vor Beginn von Arbeiten an bestehenden Systemen geeignete Datensicherungen.
§ 5 Vergütung und Zahlung
Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Reise-, Material- und sonstige Auslagen werden gesondert vergütet, soweit dies vereinbart ist.
Bei Projekten mit längerer Laufzeit oder größerem Umfang ist Orion Labs berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt oder nach vereinbarten Zahlungsplänen zu verlangen. Wiederkehrende Leistungen (insbesondere Wartung und Betreuung) werden nach der vereinbarten Abrechnungsperiode abgerechnet.
Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages bei Orion Labs.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Orion Labs berechtigt, Verzugszinsen nach § 456 UGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie der Pauschale von 40 Euro für Betreibungskosten nach § 458 UGB bleibt unberührt. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zu.
§ 6 Termine
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von Orion Labs ausdrücklich in Schriftform als verbindlich zugesagt worden sind. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben.
Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden nach § 4. Verzögert sich die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, verschieben sich verbindliche Termine angemessen.
Umstände höherer Gewalt sowie sonstige von Orion Labs nicht zu vertretende Ereignisse (insbesondere Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Ausfälle von Kommunikations- oder Energienetzen, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Vorleistern) verlängern verbindliche Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Orion Labs unterrichtet den Kunden über den Eintritt derartiger Umstände.
§ 7 Abnahme
Soweit die Leistungen von Orion Labs werkvertraglichen Charakter haben, ist der Kunde zur Abnahme des vertragsgemäß erbrachten Werkes verpflichtet. Orion Labs stellt die abnahmefähige Leistung bereit und zeigt die Abnahmereife in Schriftform an.
Der Kunde prüft die Leistung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Anzeige der Abnahmereife und erklärt die Abnahme in Schriftform oder benennt die der Abnahme entgegenstehenden wesentlichen Mängel.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung produktiv in Gebrauch nimmt oder die Abnahme nicht innerhalb der vorgenannten Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen.
Teilabnahmen abgrenzbarer, in sich abgeschlossener Leistungsteile sind zulässig, soweit dies vereinbart ist.
§ 8 Nutzungsrechte
An den von Orion Labs im Rahmen des Vertrages erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Software, Quellcode, Designs, Grafiken und Konzepten) räumt Orion Labs dem Kunden die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin ist eine etwaige Nutzung nur widerruflich gestattet.
Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Ist dort kein Umfang bestimmt, erhält der Kunde eine nicht ausschließliche (einfache), zeitlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG) zum vertraglich vorausgesetzten Zweck. Eine Übertragung an Dritte, Bearbeitung oder Weiterlizenzierung darüber hinaus bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Für in die Arbeitsergebnisse eingebundene Open-Source-Komponenten sowie sonstige Fremd- und Drittsoftware gelten ausschließlich deren jeweilige Lizenzbedingungen. Orion Labs weist auf die Verwendung solcher Komponenten hin, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist.
Orion Labs bleibt berechtigt, das im Rahmen des Projekts erworbene allgemeine Know-how, wiederverwendbare Konzepte, Ideen, Verfahren und Programmierbausteine frei zu nutzen.
Orion Labs ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen unter Nennung des Kunden als Referenz zu Zwecken der Eigenwerbung zu benennen und in angemessenem Umfang darzustellen. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Schriftform widersprechen.
§ 9 Gewährleistung
Orion Labs leistet Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen bei Abnahme beziehungsweise Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Da es sich um ein beiderseitiges Unternehmergeschäft handelt, hat der Kunde die erbrachten Leistungen nach Übergabe beziehungsweise Abnahme unverzüglich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und dabei erkennbare Mängel binnen angemessener Frist, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, Orion Labs in Schriftform anzuzeigen (§ 377 UGB). Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und ordnungsgemäße Mängelanzeige, so gilt die Leistung als genehmigt; der Kunde verliert insoweit seine Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Leistung.
Im Falle eines fristgerecht gerügten Mangels ist Orion Labs zunächst zur Verbesserung berechtigt und verpflichtet; diese erfolgt nach Wahl von Orion Labs durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Austausch. Erst wenn die Verbesserung endgültig fehlschlägt, unmöglich oder unzumutbar ist oder Orion Labs sie ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 922 ff. ABGB) Preisminderung verlangen oder die Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) erklären; Schadenersatzansprüche richten sich nach § 10.
Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig, 12 Monate ab Abnahme beziehungsweise ab Übergabe der Leistung. Die gesetzlichen Fristen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung bleiben unberührt.
Keine Gewähr übernimmt Orion Labs für Mängel und Störungen, die auf vom Kunden beigestellten Inhalten, auf unsachgemäßer Nutzung, auf eigenmächtigen Änderungen des Kunden oder Dritter, auf dem Zusammenwirken mit nicht von Orion Labs gelieferter Software oder Hardware oder auf Leistungen Dritter (insbesondere Hosting, Netzbetrieb und sonstige Fremdleistungen) beruhen.
§ 10 Haftung
Orion Labs haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Orion Labs, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ebenso unbeschränkt haftet Orion Labs nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, haftet Orion Labs nicht, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Dieser Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit gilt nur insoweit, als er den Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB gröblich benachteiligt. Soweit der Ausschluss danach unwirksam wäre, tritt an seine Stelle eine Begrenzung der Haftung von Orion Labs für leichte Fahrlässigkeit der Höhe nach auf das für die betroffene Leistung vereinbarte Netto-Entgelt.
Eine weitergehende Haftung von Orion Labs ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet Orion Labs nicht für den Verlust von Daten, soweit dieser darauf beruht, dass der Kunde eine ihm zumutbare, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung unterlassen hat und dadurch der Aufwand zur Wiederherstellung erhöht wurde.
Soweit die Haftung von Orion Labs ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Orion Labs.
§ 11 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Daten, Zugangsdaten und Projektunterlagen) vertraulich zu behandeln, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben und ausschließlich zu Zwecken der Vertragsdurchführung zu verwenden.
Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, die einer Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung geboten ist.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Einschaltung von Unterauftragnehmern nach § 3 sowie die Referenznennung nach § 8 bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Laufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
Verträge über wiederkehrende Leistungen, insbesondere über laufende Betreuung und Wartung, werden mit einer Laufzeit von [LAUFZEIT] geschlossen. Sie verlängern sich um jeweils [VERLÄNGERUNGSZEITRAUM], sofern sie nicht mit einer Frist von [KÜNDIGUNGSFRIST] zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden.
Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Orion Labs insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug gerät oder wesentliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt.
§ 13 Schlussbestimmungen
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 UGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Orion Labs in Wien. Orion Labs ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Soweit diese AGB Schriftform vorsehen, genügt zur Wahrung der Form auch die Übermittlung per E-Mail oder in sonstiger lesbarer, den Aussteller erkennen lassender und dauerhaft wiedergabefähiger Form; einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es hierfür nicht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Stand: Juli 2026